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Kostenübernahme

Wer übernimmt die anfallenden Kosten?

Fragen zu der Kostenerstattung sind ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege.

Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Pflege- und Krankenkasse.

Im Bereich der Grundpflege (SGB XI) steht die Pflegeversicherung, im Bereich der Behandlungspflege (SGB V) die Krankenkasse als Leistungsträger zu Verfügung.

Kostenübernahme der Krankenkasse

Leistungen, die der Sicherung der ärztlichen Behandlung dienen, wie:

  • Bereitstellung und Verabreichen der Medikamente

  • Wundversorgung und Verbandswechsel

  • Injektionen (z.B. Insulin bei Diabetes oder Heparin zur  Thrombosevorbeugung)

  • Blutdruck- und Pulsmessung

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstümpfen usw.

Diese Einzelleistungen werden durch ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abgerechnet.

Kostenübernahme durch Pflegekasse

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert:  

„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher  Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Bereiche für eine Unterstützung sind:

  • die Körperpflege (z. B. Duschen, Darm- und Blasenentleerung)

  • die Ernährung (z. B.Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme)

  • die Mobilität (z. B. An- und Auskleiden, selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen)

  • die hauswirtschaftliche Versorgung (Kochen, Waschen, Reinigen der Wohnung)

Dabei kann die Hilfe dazu dienen, die Tätigkeiten des Pflegebedürftigen zu übernehmen, ihn anzuleiten und/oder zu betreuen bzw. zu motivieren, damit der Pflegebedürftige die benötigte Unterstützung erhält.

Entlastungsbetrag nach der neuen Pflegeversicherungsreform

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden.

Kriterien für die Pflegegrade

Das Hauptkriterium für die Einteilung in einen Pflegegrad ist die Zeit, die beansprucht wird, um die Grundpflege einer pflegebedürftigen Person zu sichern. Dazu gehören:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung

  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung

  • Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge)

Es zählen allerdings noch weitere Kriterien zur Pflegebedürftigkeit. Diese werden allerdings weniger schwer gewichtet als die Grundpflege. Dazu gehört:

  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche.

So funktioniert die Pflegegrade-Einstufung

  • Einen Gutachter wird es weiterhin geben. Dieser stellt fest, in welchem Umfang der Patient noch selbständig, ohne fremde Unterstützung den Alltag meistern kann (Grad der Selbständigkeit). Betrachtet werden dabei folgende Bereiche:

  • körperliche Mobilität

  • geistige Fähigkeiten

  • sprachliche Fähigkeiten

  • Fähigkeit, sich selbst zu versorgen

  • Allgemeines Verhalten

  • Umgang mit Belastungen und eigenen Krankheiten

  • soziales Umfeld (gibt es soziale Kontakte?)

Der Gutachter vergibt für die Einzelbereiche Punkte, deren Gesamtpunktzahl den Pflegegrad ergeben

 

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Übersicht Pflegegrade & Leistungen

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